Aufgrund des durch den Beschwerdeführer manifestierten Reifeprozesses, in dessen Verlauf er sein Leben neu ausgerichtet hat, kann heute die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, praktisch ausgeschlossen werden. Das mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. April 2011 festgestellte Motiv der Langeweile für die 2006/2007 als 18-jähriger begangenen Straftaten fällt heute vollkommen ausser Betracht.