Der Beschwerdeführer hat seit sechs Jahren eine Freundin. Gemäss den Ausführungen seiner Freundin hat der Beschwerdeführer auch sie massgeblich unterstützt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer seiner Freundin in schulischer und beruflicher Hinsicht bezüglich Bewerbungsschreiben und der Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche Hilfe geleistet und war nach Aussagen seiner Freundin dafür verantwortlich, dass sie heute eine Ausbildung absolviert. Aufgrund des durch den Beschwerdeführer manifestierten Reifeprozesses, in dessen Verlauf er sein Leben neu ausgerichtet hat, kann heute die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, praktisch ausgeschlossen werden.