Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit 2004 wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das SVG bestraft werden musste; letztmals gar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L. vom 9. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand sowie Verursachens von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahlen in niedrigen Gängen, begangen am 9. Januar 2011, d.h. nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirksgericht K. vom 30. März 2010 und während des laufenden Berufungsverfahrens am Obergericht. 3.2.4.