naten verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. April 2011 ab. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt. 3. 3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren.