126 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 einem Monat als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG möglich ist, wenn innerhalb der festgesetzten Haftdauer kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gefällt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 5.2).