126 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 einem Monat als angemessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG möglich ist, wenn innerhalb der festgesetzten Haftdauer kein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG gefällt werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2007 [2C_275/2007], Erw. 5.2). 28 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Auslän- der der zweiten Generation; Rückfallgefahr - Grundsätzlich ist eine positive Persönlichkeitsentwicklung im Rah- men der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bei der Qualifizierung des öffentlichen In- teresses an der Entfernung aus der Schweiz. Wenn aber bei einem Ausländer der zweiten Generation eine Rückfallgefahr aufgrund der konkret vorliegenden Persönlichkeitsentwicklung praktisch ausge- schlossen werden kann, ist dies bei der Bemessung des öffentlichen Interesses an der Wegweisung zu berücksichtigen und generalprä- ventive Überlegungen haben in den Hintergrund zu treten (Erw. 3.2.7.). - Ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ange- zeigt, aber den Umständen nicht angemessen, ist die betroffene Per- son unter Androhung des Widerrufs zu verwarnen (Erw. 5.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. September 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integra- tion (WBE.2011.1072). Aus den Erwägungen 2. 2.1. (…) 2.2. (…) Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirks- gerichts K. vom 30. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Mo- 2013 Migrationsrecht 127 naten verurteilt. Die dagegen erhobene Berufung wies das Oberge- richt des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. April 2011 ab. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG ist damit erfüllt. 3. 3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung recht- fertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende In- teressenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismäs- sig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig an- gewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prü- fen. 3.2. 3.2.1. Beim Vorliegen von Widerrufsgründen infolge Straffälligkeit bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des Betroffenen. Ausgangspunkt und Massstab dafür sind die vom Strafrichter verhängten Strafen. Das heisst, je höher eine Strafe ausfällt, umso höher ist das Verschulden eines Betroffenen zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustel- len ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012 [2C_797/2011], Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung nicht angefochten, bleibt damit in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezüg- liche Beurteilung des Strafrichters zu relativieren (Urteil des Bundes- gerichts vom 19. Januar 2005 [2A.570/2004], Erw. 3.3). Bei schwe- ren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Frei- 128 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 heitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend. 3.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts K. vom 30. März 2010, bestätigt mit Urteil des Obergerichts des Kan- tons Aargau vom 7. April 2011, wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Gehilfenschaft zu Diebstahl, versuchten Diebstahls, Dieb- stahls, mehrfachen bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug von 21 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. In migrationsrechtlicher Hinsicht ist angesichts der Dauer der teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten von einem schweren Verschulden und damit von einem grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz auszu- gehen; dies umso mehr, als das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. April 2011 die vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte kriminelle Energie, in Anbetracht der erschreckenden Rück- sichtslosigkeit gegenüber fremdem Eigentum, als hoch einstufte. (…) Es besteht vorliegend kein Anlass, von den diesbezüglichen Be- urteilungen der Strafrichter in migrationsrechtlicher Hinsicht abzu- weichen. (…) 3.2.3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Entscheid der Jugendan- waltschaft des Kantons Aargau vom 16. Juni 2006 wegen mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfach versuchter sexueller Nötigung und versuchter Nötigung zu 10 Tagen Einschliessung, unter Gewährung einer Probezeit bis zum 24. April 2007, verurteilt werden musste, ist aufgrund der Art der begangenen Delikte aus migrationsrechtlicher Sicht grundsätzlich von einem erhöhten öffentlichen Interesse auszu- gehen. Dies auch wenn zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerde- führer die Sexualdelikte im Alter von 16 Jahren beging und das öffentliche Interesse nicht gleich stark zu erhöhen ist, wie wenn er die Delikte als Erwachsener begangen hätte. 2013 Migrationsrecht 129 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit 2004 wiederholt wegen Widerhandlungen gegen das SVG bestraft werden musste; letztmals gar mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L. vom 9. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in ange- trunkenem Zustand sowie Verursachens von unnötigem Lärm durch hohe Motordrehzahlen in niedrigen Gängen, begangen am 9. Januar 2011, d.h. nach der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Bezirks- gericht K. vom 30. März 2010 und während des laufenden Beru- fungsverfahrens am Obergericht. 3.2.4. Schliesslich ist zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und der er- neuten Straffälligkeit am 9. Januar 2011 zweierlei anzumerken: Dass einem Betroffenen die Rechtswohltat des teilbedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe zuteil wird oder man ihn vor Ablauf der aus- gefällten Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug entlässt, be- deutet nicht, dass deshalb aus migrationsrechtlicher Sicht das öffent- liche Interesse an einer Entfernung aus der Schweiz entscheidend tiefer zu veranschlagen wäre oder gar dahinfallen würde. Vielmehr wäre das öffentliche Interesse noch höher zu veranschlagen, wenn einem Betroffenen der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe oder die vorzeitige Entlassung verwehrt würde, da in diesem Fall der Strafrichter bzw. die Strafvollzugsbehörde dem Betroffenen eine ne- gative Bewährungsprognose stellen musste. Des Weiteren steht es den Migrationsbehörden frei, diesbezüglich einen strengeren Mass- stab anzulegen, da bei schwerwiegenden Delikten oder wiederholter Delinquenz - wie sie beim Beschwerdeführer vorliegt - kein Restri- siko bezüglich der Rückfallgefahr hinzunehmen ist (RGAE vom 9. Juli 2009 [1-BE.2008.32], Erw. 4.2.2). Daher kann der Beschwer- deführer aus der Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem genügt die Tatsache, dass eine ausländische Person im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gege- ben hat, angesichts der vergleichsweise engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle in einer Strafanstalt für sich alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007 [2C_271/2007], Erw. 3.3; Urteil des Bun- 130 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 desgerichts vom 4. April 2006 [2A.688/2005], Erw. 3.1.3). Daher kann der Beschwerdeführer auch diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.2.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass das Führen eines Motor- fahrzeugs am 9. Januar 2011 in alkoholisiertem Zustand keine schwere Delinquenz mit einem schweren Verschulden darstelle und zudem keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt worden seien. Seine Entwicklung in persönlicher Hinsicht sei seit den dem Urteil des Obergerichts vom 7. April 2011 zugrundeliegenden Straftaten sehr positiv und stabil. Der Beschwerdeführer lebe seit mehr als vier Jah- ren in einer festen Partnerschaft mit seiner Freundin und unterstütze diese mit Rat und Tat. Zudem habe er nach der Untersuchungshaft im April 2007 den Kontakt zu sämtlichen früheren Kollegen, mit denen er die dem Urteil vom 7. April 2011 zugrunde gelegenen Delikte be- gangen habe, abgebrochen. Sein Verhalten im Vollzug der Halbge- fangenschaft habe keinerlei Anlass zu Beschwerden gegeben, was das positive Bild des Beschwerdeführers abrunde und sein heutiges Bemühen um tadelloses Verhalten zeige. Auch finanziell seien seine Verhältnisse positiv und er habe seine Geldstrafe und die Bussen, sämtliche Kosten der Gerichtsverfahren und der Halbgefangenschaft sowie alle Anwaltshonorare pünktlich bezahlt. Auch beruflich könne eine äusserst positive Bilanz gezogen werden. Nach der Lehre habe er bei seiner Arbeitgeberin bleiben können. Er sei aufgrund seiner guten Leistungen diverse Male betriebsintern ausgezeichnet worden, habe Zusatzausbildungen absolviert und zudem an eine Stelle mit komplexerem Anforderungsprofil wechseln können. 3.2.6. (…) 3.2.7. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Persönlichkeitsentwick- lung verweist, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist eine posi- tive Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen der privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zu berücksichtigen und nicht bei der Qualifizierung des öffentlichen Interesses an der Entfernung aus der Schweiz. Dies jedoch nur dann, wenn die positive Persönlich- 2013 Migrationsrecht 131 keitsentwicklung durch die Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz zunichte gemacht würde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine positive Persönlichkeits- entwicklung im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses gänzlich ausser Acht zu lassen wäre. Liegt bei einem Zweitgenerationsausländer eine Persönlich- keitsentwicklung vor, die darauf hindeutet, dass sich der Betroffene massgeblich gewandelt hat und dass gerade aufgrund der Persönlich- keitsentwicklung (und nicht nur aufgrund des Wohlverhaltens wäh- rend einer gewissen Zeit seit letzter rechtskräftiger Verurteilung) eine Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann, ist das öffent- liche Interesse an der Wegweisung nicht gleich hoch zu veranschla- gen, wie wenn keine konkreten Umstände darauf hindeuten, dass eine Rückfallgefahr praktisch ausgeschlossen werden kann. In die- sem Fall haben generalpräventive Überlegungen in den Hintergrund zu treten. Zur Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers ist Fol- gendes anzumerken: Der Beschwerdeführer besuchte die 4. Klasse der Bezirksschule, als er gegenüber einer zwei Jahre jüngeren Mit- schülerin zusammen mit Kollegen im Sommer 2004 massive sexuel- le Übergriffe beging. In der Folge wurde er von der Schule verwie- sen und musste seine Grundschulausbildung an einer anderen Schule abschliessen, erreichte jedoch offenbar aufgrund des teilweise unter- schiedlichen Unterrichtsstoffes keinen genügenden Abschluss. Trotz- dem konnte er am 1. August 2005 bei einem Krankenversicherungs- unternehmen eine kaufmännische Lehre beginnen, welche er am 31. Juli 2008 abschloss. Von Oktober 2006 bis April 2007 verübte er, unter anderem zusammen mit den gleichen Kollegen, mit denen er bereits wegen der begangenen Sexualdelikte bestraft werden musste, eine Vielzahl von Vermögensdelikten und wurde zudem wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens verurteilt, weil er zusammen mit seinen Kollegen am 21. und 26. März 2007 Steine auf Autos, die auf der kantonalen Autobahn T5 fuhren, warf. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen früheren Kollegen nach seiner Verhaftung am 11. April 2007 abgebrochen. 132 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Aufgrund der Akten sowie der Partei- und Zeugenbefragung an- lässlich der Verhandlung präsentiert sich der Beschwerdeführer heute in einem vollkommen anderen Bild. Offensichtlich hat er aufgrund seines beruflichen Erfolges, seiner inzwischen wahrgenommenen Verantwortung gegenüber seinen Eltern und seinem Bruder sowie aufgrund seiner Beziehung zu seiner langjährigen Freundin sein Le- ben neu ausgerichtet: Der Beschwerdeführer ist seit Beginn der Lehre beim gleichen Krankenversicherungsunternehmen angestellt und heute im Bereich der Beratung von Privat- und Halbprivatversi- cherten tätig. Nach Abschluss der Lehre absolvierte er eine Zusatz- ausbildung zum Marketingfachmann BVS und befindet sich derzeit in einer Weiterbildung zum eidg. dipl. Fachmann Sozialversicherun- gen. Diese wird er voraussichtlich im Oktober 2014 abschliessen. Geplant ist eine weitere Ausbildung zum Experten im Bereich So- zialversicherungen. Seine Arbeitgeberin schätzt die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers offenbar sehr. Aufgrund der Akten und den Äusserungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers anlässlich der Zeugenbefragung ist erstellt, dass die Arbeitgeberin des Beschwerde- führers mit seiner Arbeitsleistung äusserst zufrieden ist. Der Be- schwerdeführer konnte per 1. Juni 2012 einen firmeninternen Stel- lenwechsel vornehmen und wirkte am Aufbau der neu zentral geführ- ten Beratungsabteilung für Privat- und Halbprivatversicherte mit. Seither betreut der Beschwerdeführer Privat- und Halbprivatver- sicherte mit entsprechend höherer Verantwortung. Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers führt darüber hinaus aus, dass der Beschwer- deführer über das Potenzial für eine Führungsposition verfüge und sich für eine Kaderfunktion eigne. In familiärer Hinsicht ist aufgrund der Partei- und Zeugenbefra- gung erstellt, dass der Beschwerdeführer in hohem Masse seine Familienmitglieder unterstützt. Der Beschwerdeführer lebt mit sei- nen Eltern, seinem Bruder und dessen Ehefrau zusammen. Die Eltern des Beschwerdeführers beziehen jeweils eine IV-Rente und sind krankheitsbedingt nicht in der Lage, selbständig sämtliche anfallen- den Arbeiten zu erledigen, insbesondere in administrativen Belangen sind sie auf die Hilfe des Beschwerdeführers angewiesen. Vor allem die Mutter des Beschwerdeführers ist auf seine Unterstützung an- 2013 Migrationsrecht 133 gewiesen. Sie befindet sich seit dem Jahr 2002 aufgrund einer an- dauernden depressiven Störung sowie einer Angst- und Panikstörung in psychiatrischer Behandlung. Der Bruder des Beschwerdeführers leidet an einer seit seiner Kindheit bestehenden neuropsychologi- schen Funktionsstörung, aufgrund derer er in administrativen Be- langen ebenfalls auf Hilfe angewiesen ist. Der Beschwerdeführer un- terstützt sämtliche Familienmitglieder in administrativen Angelegen- heiten. Darüber hinaus erledigt der Beschwerdeführer auch anfallen- de Arbeiten im Haushalt, zu denen seine Eltern nicht in der Lage sind. Von seinem monatlichen Brutto-Einkommen in Höhe von CHF 5'433.00 bezahlt der Beschwerdeführer monatlich CHF 3'000.00 auf das gemeinsame Konto der Familie, welches zur Deckung der alltäglichen Kosten der gesamten Familie dient. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seine Familien- mitglieder im Alltag sowohl in administrativen Belangen, als auch im Haushalt und auch in finanzieller Hinsicht, weit über das übliche Mass hinaus unterstützt und in Bezug auf die Mutter und den Bruder von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerde- führer auszugehen ist. Der Beschwerdeführer hat seit sechs Jahren eine Freundin. Ge- mäss den Ausführungen seiner Freundin hat der Beschwerdeführer auch sie massgeblich unterstützt. Insbesondere hat der Beschwerde- führer seiner Freundin in schulischer und beruflicher Hinsicht bezüglich Bewerbungsschreiben und der Vorbereitung auf Bewer- bungsgespräche Hilfe geleistet und war nach Aussagen seiner Freun- din dafür verantwortlich, dass sie heute eine Ausbildung absolviert. Aufgrund des durch den Beschwerdeführer manifestierten Rei- feprozesses, in dessen Verlauf er sein Leben neu ausgerichtet hat, kann heute die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig wird, praktisch ausgeschlossen werden. Das mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 7. April 2011 festgestellte Motiv der Langeweile für die 2006/2007 als 18-jähriger begangenen Straftaten fällt heute vollkommen ausser Betracht. An der heute praktisch in- existenten Rückfallgefahr vermag auch der Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Aarau-Lenzburg vom 9. März 2011 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand und Verursachens von 134 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 unnötigem Lärm durch hohe Motorendrehzahlen in niedrigen Gängen nichts zu ändern. Dabei handelt es sich zwar auch um einen Verstoss gegen die Rechtsordnung, jedoch steht dieser in keinem Zu- sammenhang mit den beiden Verurteilungen durch die Jugendanwalt- schaft und das Obergericht des Kantons Aargau. Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse vorliegend nicht gleich hoch zu veranschlagen, wie wenn noch von einer potentiellen Rückfallge- fahr ausgegangen werden müsste. 3.2.8. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der praktisch inexistenten Rückfallgefahr primär aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe von einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung auszugehen. 3.3. Dem festgestellten grossen öffentlichen Interesse an der Entfer- nung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Inte- resse am weiteren Verbleib gegenüberzustellen. 3.3.1. Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen (BGE 130 II 176, Erw. 4.4.2). (…) Allerdings ist selbst bei einem Ausländer der "zweiten Generation", der in der Schweiz geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat und deshalb dieses Land als seine Heimat betrachtet, ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht in jedem Fall ungerechtfertigt (BGE 122 II 433, Erw. 2c). 3.3.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht. Vom 2. September 2011 bis zum 26. Februar 2012 befand er sich im Strafvollzug. Da die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt - unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeitspanne - zu berechnen ist, ergibt 2013 Migrationsrecht 135 sich für ihn eine Aufenthaltsdauer von gut 24 Jahren, während der er ununterbrochen in der Schweiz lebte (vgl. RGAE vom 25. Juni 2010 [1-BE.2009.23], Erw. II/4.3.1). Aufgrund dieser sehr langen Aufent- haltsdauer ist ihm bereits ein sehr grosses privates Interesse am Ver- bleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.3.3. In Bezug auf die Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. seine Bezie- hungssituation, und dabei namentlich die Auswirkungen und Nach- teile eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auf sie, eine Rolle. Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kin- der. Er wohnt zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder, der wegen einer neuropsychologischen Störung offenbar vermehrt Unter- stützung bedarf. Beide Elternteile beziehen Renten der Invalidenver- sicherung. Der Beschwerdeführer bringt vor, er unterstütze seine Fa- milie persönlich, finanziell und in administrativen Belangen. Zudem habe er sich auch während des Strafvollzugs in Halbgefangenschaft um seine Familie gekümmert und würde dies auch nach einem allfälligen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung tun. Es bestehe mithin ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis und seine Wegwei- sung aus der Schweiz hätte gravierende Folgen für die Familie. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerde- führers wegen eines Rückenleidens nicht mehr arbeitsfähig ist und eine IV-Rente bezieht. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit 2002 u.a. wegen einer andauernden depressiven Störung sowie einer Angst- und Panikstörung in psychiatrischer Behandlung. Die Erkran- kung steht gemäss Gutachten der Psychiatrischen Klinik K. vom 13. September 2005 im Zusammenhang mit einem schweren Unfall, bei dem ihre Schwester in Kroatien unmittelbar neben ihr von einem betrunkenen Autofahrer angefahren und schwer verletzt wurde. Die- ser Unfall sowie weitere Vorfälle in ihrem unmittelbaren familiären Umfeld führten bei der Mutter des Beschwerdeführers offenbar zu Verlustängsten in Bezug auf ihren Ehemann und ihre beiden Söhne. Seit dem Strafurteil des Obergerichts vom 7. April 2011 gegen den Beschwerdeführer und dem damit einhergehenden migrationsrecht- 136 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 lichen Verfahren betreffend seine Wegweisung aus der Schweiz hat sich ihr Zustand massiv verschlechtert. Der Bruder des Beschwerdeführers leidet an einer leichten früh- kindlichen Hirnschädigung. Obschon er beruflich integriert werden konnte, ist er insbesondere in administrativen Belangen auf Hilfe an- gewiesen und nicht in der Lage, seine Eltern zu unterstützen. Aufgrund der Akten sowie der Partei- und Zeugenbefragung ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ver- mehrt um seine Familie, insbesondere um seine Mutter und seinen Bruder, kümmert und sie im täglichen Leben unterstützt. Eine Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz würde vor allem die Mutter des Beschwerdeführers stark beeinträchtigen. Gemäss Stellungnahme der Klinik S. vom 14. Dezember 2011, würde eine Wegweisung des Beschwerdeführers dessen Mutter "in eine massive Krise stürzen und die sozialpsychiatrische Begleitung und Behand- lung im ambulanten Setting unmöglich machen". Nach dem Gesagten ist der Bruder des Beschwerdeführers von ihm in gewissen, jedoch nicht sehr grossen Umfang abhängig, woge- gen die Mutter des Beschwerdeführers in besonderem Masse von ihm abhängig ist. Dies ist auch daraus ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer während seiner Halbgefangenschaft frühmorgens und über Mittag seine Mutter aufsuchte und diese bereits unter der Abwesenheit des Beschwerdeführers während der Wochenenden litt. Dem Beschwerdeführer ist unter diesen Umständen ein erhöhtes pri- vates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Der Beschwerdeführer hat seit sechs Jahren eine Freundin, wel- che er offenbar zu heiraten beabsichtigt. Die Partnerschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin scheint sich trotz Voll- zug der Freiheitsstrafe gefestigt zu haben. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sei unverhältnis- mässig und verstosse gegen die Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Freundin des Beschwerdeführers wusste offenbar schon vor ihrer Beziehung von seiner kriminellen Vergangenheit. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, mussten der Beschwerdeführer und seine 2013 Migrationsrecht 137 Freundin aufgrund seiner Straffälligkeit zumindest damit rechnen, ihre Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz leben zu können. Demnach kann der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Freundin allenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz ableiten. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer bezüglich der Beziehung zu seinen Familienangehörigen und zu seiner Freundin vor allem we- gen der Unterstützung seiner kranken Mutter ein erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.3.4. In persönlicher Hinsicht ist sodann insbesondere auf die wirt- schaftliche Integration des Beschwerdeführers einzugehen sowie auf seine Chancen einer ökonomischen Eingliederung in die heimatli- chen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Ausbildung zum Kauf- mann bei einer Versicherungsgesellschaft und blieb nach Lehrab- schluss bei dieser angestellt. Gemäss den Zwischenzeugnissen und den Ausführungen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers anläss- lich der Zeugenbefragung ist die Arbeitgeberin sehr zufrieden mit den Leistungen des Beschwerdeführers, welchen sie als sehr selb- ständig und verantwortungsbewusst wahrnimmt. Am 20. April 2011 erlangte der Beschwerdeführer das Diplom zum Marketingfachmann BVS. Per 1. Juni 2012 wurde er in eine Abteilung der Versicherung, welche Privat- und Halbprivatversicherte betreut, befördert. Zudem begann der Beschwerdeführer im Oktober 2012 eine Ausbildung zum Sozialversicherungsfachmann. Sein Vorgesetzter qualifiziert den Be- schwerdeführer u.a. als äusserst engagierten und hilfsbereiten Mitar- beitenden. Seine offene und positive Art werde bei seinen Teamkolle- gen und auch bei den Vorgesetzten sehr geschätzt. Die Leistungen seien hinsichtlich Arbeitsqualität und -quantität sehr zufrieden- stellend, was ebenfalls für sein Fachwissen und sein Teamverhalten gelte. Auch sei Potential für eine allfällige spätere Führungsposition vorhanden. Dies geht auch aus der Zielvereinbarung und -beurteilung vom 15. April 2013 hervor, wonach der Beschwerdeführer sich für eine Kaderfunktion und mehr Verantwortung eignet. Schliesslich 138 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 bringen mehrere vom Beschwerdeführer betreute Kunden ihre Zufriedenheit in Schreiben an die Arbeitgeberin zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer kommt für sich selbst auf, ist wirtschaft- lich unabhängig und wird von seiner Arbeitgeberin, seinen Arbeits- kollegen und den durch ihn betreuten Kunden sehr geschätzt. Mit seiner bereits abgeschlossenen und seiner gegenwärtigen, bis Ok- tober 2014 dauernden, Weiterbildung zeigt er Engagement im Hin- blick auf seine berufliche Laufbahn in der Versicherungsbranche. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist daher auf eine sehr erfolgreiche berufliche Integration in der Schweiz zu schliessen. Hingegen ist zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, in Bosnien-Herzegowina gäbe es keine Krankenversicherung, womit ihm seine bisher erworbenen Kenntnisse in der Versicherungsbran- che dort gar nichts nützen würden, Folgendes anzumerken: Wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht vorbringt, ist dieser kroatischer Staatsangehöriger. Die Familie des Beschwerdeführers mag zwar ursprünglich aus Bosnien-Herzegowina stammen; vorlie- gend ist jedoch die Eingliederung des Beschwerdeführers in Kroatien, seinem Heimatland, zu prüfen. Folglich kann offen gelas- sen werden, ob dem Beschwerdeführer eine soziale und berufliche Integration in Bosnien-Herzegowina unzumutbar wäre. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit sei- ner Ausbildung und Berufserfahrung eine berufliche Integration auch in seinem Heimatland Kroatien möglich ist. Damit sind seine Eingliederungschancen in den heimatlichen Arbeitsmarkt - selbst un- ter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage und allfälligen Startschwierigkeiten - intakt. Über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nichts entnehmen, was sein Interesse am Verbleib in der Schweiz erhöhen würde. Der Beschwerdeführer kann denn auch aus der Bezahlung seiner Schulden infolge Straffälligkeit nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Nach Massgabe der sehr erfolgreichen beruflichen Integration in der Schweiz und den gleichwohl intakten beruflichen Integrations- aussichten im Heimatland ist dem Beschwerdeführer schliesslich ein 2013 Migrationsrecht 139 zusätzlich erhöhtes Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.3.5. Zur Feststellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers, die gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen, sind weiter mit Blick auf den Grad der Integration insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten und das persönliche Umfeld sowie seine Persönlichkeitsentwicklung zu beachten. Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer bei einem Verlassen der Schweiz in unzumutbarer Weise aus einem sozialen Umfeld herausgerissen bzw. ob er im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen wür- de oder ob durch die Ausreise eine positive Persönlichkeitsentwick- lung zunichte gemacht würde. Dabei sind in Fällen wie dem Vor- liegenden auch jene Aspekte zu beachten, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort aktuell bestehenden Situation als unzu- mutbar erscheinen lassen (BGE 135 II 110, Erw. 4.2). Der Beschwerdeführer macht geltend, er kenne sein Heimatland kaum. Er habe dort nur einige Male ferienhalber verweilt. Schliess- lich habe er ungenügende Kenntnisse in der kroatischen Sprache und sei nicht in der Lage, sich darin schriftlich auszudrücken. (…) Auch wenn die Gepflogenheiten seines Heimatlandes ihm nicht gleich ver- traut sein dürften, wie einem dort aufgewachsenen jungen Mann, so stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass seine Eingliederungschancen in die heimatliche Gesellschaft grundsätzlich intakt sind. Dies insbe- sondere auch aufgrund seiner Sprachkenntnisse, die er bereits in der Schweiz beruflich einsetzt. Unüberwindbare Integrationsprobleme sind nicht erkennbar. Im Sinne eines Vergleichs gilt es im Übrigen festzuhalten, dass bei jungen Erwachsenen aus dem Herkunftsland des Beschwerdeführers, die neu in die Schweiz übersiedeln und über keine Kenntnisse einer Landessprache verfügen, ohne Weiteres ange- nommen wird, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, sich in die schweizerischen Verhältnisse zu integrieren. Es ist vor diesem Hin- tergrund nicht ersichtlich, weshalb die Integrationsprobleme des Beschwerdeführers im Heimatland grösser sein sollten als die Inte- grationsprobleme, welche die Vorgenannten in der Schweiz zu be- wältigen haben. An der Annahme intakter Integrationsaussichten än- 140 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 dert auch nichts, wenn die nächsten Verwandten und die Freundin des Beschwerdeführers in der Schweiz bleiben. Insgesamt dürfte da- her in Anbetracht dieser Umstände sowie der allgemeinen wirtschaft- lichen Lage eine Rückkehr in sein Heimatland zwar mit Schwierig- keiten verbunden, aber keinesfalls unzumutbar, sein. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, seine persönliche Entwicklung seit den dem Urteil vom 7. April 2011 zugrundeliegen- den Taten sei sehr positiv und stabil. Seine einzige Verfehlung beste- he in einem Fahren in angetrunkenem Zustand, welche er am 9. Januar 2011 begangen hatte. Selbst wenn man den Vorfall vom 9. Januar 2011 ausser Acht lassen würde, könnte der Beschwerdefüh- rer aus seiner ansonsten effektiv äussert positiven Persönlichkeitsent- wicklung nichts ableiten. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist aus den Akten ersichtlich, dass diese positive Persönlichkeitsent- wicklung aufgrund einer Wegweisung zunichte gemacht würde. 3.3.6. Zusammenfassend beruht das private Interesse des Beschwerde- führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz primär auf seinem Status als Ausländer der zweiten Generation und seiner sehr langen Anwesenheitsdauer, auf der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, insbesondere zu seiner Mutter sowie zu seiner Schweizer Freundin. Hinzu kom- men Nachteile im Zusammenhang mit dem Abbruch seiner äusserst erfolgreichen beruflichen Integration und gewisse, jedoch nicht un- überwindbaren Integrationsprobleme im Heimatland. Insgesamt ist das private Interesse als sehr gross zu qualifizieren. 4. Bei der Gesamtwürdigung der sich gegenüber stehenden öffent- lichen und privaten Interessen ist letztlich nicht von einem über- wiegenden öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerde- führers auszugehen. Ausschlaggebend ist das sehr grosse private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz (vgl. oben 3.3.6). Mit Blick auf das öffentliche Interesse ist massgebend, dass der Be- schwerdeführer die gravierenden Sexualdelikte als Jugendlicher be- gangen hatte und keine weiteren derartigen Delikte folgten. Mit Blick auf die Deliktsserie, welche zu einer Freiheitsstrafe von 2013 Migrationsrecht 141 27 Monaten führte, ist entscheidend, dass sich der Beschwerdeführer von seinen früheren Mittätern distanzierte und aufgrund seiner Ent- wicklung heute lediglich noch von einer verschwindend kleinen Rückfallgefahr auszugehen ist, weshalb das öffentliche Interesse an einer Entfernung aus der Schweiz trotz langjähriger Freiheitsstrafe lediglich als gross zu qualifizieren ist. Unter diesen Umständen wären der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und seine Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, jedoch mangels überwie- genden öffentlichen Interesses unverhältnismässig. 5. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht ange- messen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Mass- nahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und seiner Wegweisung aus der Schweiz abzuse- hen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Mass- nahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Dem Beschwerde- führer wird lediglich eine letzte Chance eingeräumt, sein Leben in der Schweiz deliktsfrei zu gestalten. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AuG aufmerksam gemacht, wonach insbesondere ein erneuter schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung zum Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung führen kann. Sollte der Beschwerdeführer weitere Straftaten begehen, steht es dem Migrationsamt frei, seine Anwesenheitsberechtigung erneut in Frage zu stellen und dabei seine früheren Verurteilungen mitzuberücksich- tigen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer gar den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen und nicht davon abhalten können, weiter zu delinquieren. Zudem wäre eine weitere Delinquenz wohl so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer trotz drohender Trennung von seiner Familie nicht fähig oder willens ist, sich rechtskonform zu verhalten. Nachdem unter diesen Umständen sämtliche Voraussetzungen für eine Verwarnung erfüllt und keine weiteren Abklärungen notwen- 142 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 dig sind, ist die Verwarnung in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwaltungsgericht auszusprechen. 6. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. November 2011 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs der Nie- derlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. 29 Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens bei Doppelbürgerschaft Verfügt eine Person sowohl über die Staatsangehörigkeit der Schweiz als auch diejenige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, kommt das FZA zur Anwendung. Das AuG gilt nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht (Erw. 2.1.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen A. und B. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1060). 30 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verhältnismässigkeit; Invali- denrente im Heimatland (Kosovo) Wenn eine Invalidenrente im Heimatland nicht mehr bezogen werden kann, ist zu klären, in welchem Umfang dem Betroffenen durch sein Hei- matland finanzielle Unterstützung gewährt wird. Entfällt eine finanzielle Unterstützung und ist unter Beachtung der Invalidität eine berufliche Wiedereingliederung nicht möglich oder nicht zumutbar, ist von einem markant erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 25. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2012.1027).