1. 1.1. Umstritten ist die von den Beschwerdeführern auf ihrer Liegenschaft (...) betriebene Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung, durch welche sich die vis-à-vis wohnenden Beschwerdegegner (...) gestört fühlen. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführer feiern die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem Ritus, d.h. vom 11. November (Martinstag) bis zum 2. Februar (Maria Lichtmess). Während dieser Zeit schmücken sie ihr Haus und den Garten recht ausgiebig. Es wird Lichtschmuck an Aussenfassade, Carport und im Garten angebracht, so z.B. beleuchtete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden und sonstige Zierbeleuchtungen.