Der Beschwerdeführer zeigte zwar zwischenzeitlich Anzeichen einer Besserung, war aber nicht in der Lage, zu zeigen, dass er sich nachhaltig ändern kann. Damit sind der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden. (Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben [2C_1113/2013]. Das Verfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.) 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159 V. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht