Immerhin wurden in der kürzlich untersuchten Haarprobe Rückstände von Methadon und dessen Abbauprodukt nachgewiesen, wobei der Beschwerdeführer die Einnahme methadonhaltiger Medikamente behauptet, jedoch nicht zu begründen vermag, unter welchen Umständen er die Medikamente eingenommen haben will. Nachdem es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelte, ist aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Nachweis einer ärztlichen Verordnung der Medikamente erbringen konnte, einzig zu schliessen, dass er sich die Medikamente illegal beschafft hatte. Anzeichen einer Besserung liegen damit im Bereich des Drogenkonsums nicht vor.