in arabischer und französischer Sprache kann er sich aber offenbar nicht verständigen. Da der Beschwerdeführer zudem über keine näheren familiären Bindungen mehr zu Marokko verfügt und er demzufolge auf keine Unterstützung vor Ort zählen kann, dürfte ihm die Integration in sein Heimatland nicht leicht fallen. Diese Schwierigkeiten schliessen indessen eine erfolgreiche Wiedereingliederung keineswegs aus. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich immerhin insofern in seinem Heimatland zu behaupten weiss, als er 1999 im Zusammenhang mit Unklarheiten mit seinem Pass kurzerhand nach Marokko reiste und die Probleme zu lösen vermochte.