Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer bei einem Verlassen der Schweiz in unzumutbarer Weise aus einem sozialen Umfeld herausgerissen bzw. ob er im Heimatland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde oder ob durch die Ausreise eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht würde. Der Beschwerdeführer hat die ersten zehn Jahre seines Lebens in Marokko bei seiner Grossmutter verbracht. Dadurch sowie durch die Vermittlung seiner Mutter ist ihm die dortige Kultur vertraut. Ebenso hat er den von seiner Grossmutter gesprochenen Dialekt als Muttersprache erlernt; in arabischer und französischer Sprache kann er sich aber offenbar nicht verständigen.