Da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit einem Verlagshaus per Ende August 2013 beendet wurde und der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, müsste er bei einem Verlassen der Schweiz kein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen könnte. Dies gilt namentlich in Anbetracht der fehlenden Berufsbildung sowie der langen Erwerbslosigkeit. Aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen im Heimatland ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz einzuräumen.