war der Beschwerdeführer bei einem Verlagshaus angestellt, wobei er seit dem 28. Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war. Der Beschwerdeführer vermag über diese Festanstellung kein Arbeitszeugnis vorzuweisen, sondern hat lediglich eine Arbeitsbestätigung erhalten. Seit September 2013 steht der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Lebensunterhalt zeitweise selber zu bestreiten und war zwischenzeitlich nicht mehr erheblich von der Sozialhilfe abhängig. Mit Ausnahme dieser Unterbrüche musste der Beschwerdeführer aber jeweils vom Sozialdienst W. unterstützt werden.