Schliesslich besteht - auch nach Massgabe seiner eigenen Darlegungen - nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer besonderer Strukturen oder einer besonderen Betreuung bedürfte, die ihm einzig seine Familie bieten könnten. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass nach den Darstellungen des Sozialdienstes W. (Schreiben vom 22. Oktober 2010) die innerfamiliäre Beziehung eher schwierig zu sein scheint und folglich die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerde bzw. die gegenteiligen Beteuerungen der Familienangehörigen entsprechend relativiert werden müssen.