(…) Der Beschwerdeführer ist seit September 1991, d.h. seit gut 22 Jahren, mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnhaft. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Aufenthaltsdauer abstrakt - unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeitspanne - zu berechnen ist (vgl. RGAE vom 25. Juni 2010 [1-BE.2009.23], Erw. II/4.3.1), ergibt sich ein anrechenbarer Zeitraum von über 15 Jahren, während dem der Beschwerdeführer ununterbrochen in der Schweiz lebte. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer ist ihm ein entsprechend grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.4.2.