3.4. 3.4.1. Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen (BGE 130 II 176, Erw. 4.4.2). (…) Der Beschwerdeführer ist seit September 1991, d.h. seit gut 22 Jahren, mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnhaft.