3.2.3. Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegweisung unter Berücksichtigung der Verbesserung in seinem Verhalten als sehr gross zu beurteilen. 3.3. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen. 3.4. 3.4.1. Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen.