Diesem Bericht lässt sich jedoch auch entnehmen, dass sich der Behandlungsverlauf schleppend gestalte, da der Beschwerdeführer Konsultationen unentschuldigt verpasst habe und auch die vereinbarte Behandlung im Beratungszentrum B. (Suchtberatungsstelle) nicht wie vereinbart aufgenommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben des Beratungszentrums B. diese Beratungsstelle zuletzt im Jahr 2006 konsultiert hat. Die PDAG führen in ihrem Bericht vom 7. August 2013 aus, dass aus psychiatrischer Sicht zunächst eine stationäre oder teilstationäre intensive Behandlung zu empfehlen sei.