Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb er das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin genommen haben will und durch welchen Arzt ihm dieses verschrieben worden sei. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 nicht einmal mehr geltend, das Methadon überhaupt von ärztlicher Seite verschrieben erhalten zu haben. Die Abstinenz von harten Drogen kann ausserdem nicht darüber hinwegtäuschen, dass anerkanntermassen eine Suchtproblematik in Bezug auf Alkohol und leichte Drogen besteht. Der Beschwerdeführer anerkennt deren Ernsthaftigkeit selber, indem er zugibt, er habe sie "bis heute wohl verharmlost".