Gemäss dem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers muss der Beschwerdeführer das Methadon von einer dem Hausarzt unbekannten Stelle erhalten haben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 diesbezüglich lediglich aus, für welchen Zeitraum er im Jahr 2010 durch seinen Hausarzt Methadon verschrieben erhalten hat und vermag darüber hinaus keine plausible Erklärung des anlässlich des Drogentests im Juni 2013 nachgewiesenen Methadons zu liefern. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb er das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin genommen haben will und durch welchen Arzt ihm dieses verschrieben worden sei.