Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Haarentnahme angegeben, das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin eingenommen zu haben. Gemäss den Angaben des Hausarztes des Beschwerdeführers hat dieser ihm jedoch zuletzt am 4. Januar 2010 Methadon als Substitutionsmittel verschrieben. Dem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 19. August 2013 lässt sich entnehmen, dass er dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. Januar 2010 bis 8. Februar 2010 Methadon zur täglichen Einnahme verschrieben hat. Weiter lässt sich diesem Schreiben entnehmen, dass die im Anschluss an diese Zeit durchge- 2013 Migrationsrecht 151