Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er konsumiere seit Januar 2010 keine harten Drogen mehr. Jedoch wurde anlässlich des mit Beschluss vom 27. Mai 2013 angeordneten Drogentests durch das Kantonsspital A. in der untersuchten Haarprobe Methadon sowie dessen Abbauprodukt nachgewiesen. Aufgrund der untersuchten Haarprobe konnten Rückschlüsse für den Zeitraum des Konsums (Mitte Januar bis Mitte März 2013) gezogen werden. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte März 2013 Methadon konsumiert hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Haarentnahme angegeben, das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin eingenommen zu haben.