Dieses Strafverfahren ist derzeit sistiert. Die Dauer von knapp drei Jahren seit der letzten Verurteilung bietet aber – selbst unter Ausserachtlassung des laufenden Strafverfahrens – mit Blick auf die über zehn Jahre andauernde Straffälligkeit keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten. So hat sich der Beschwerdeführer auch zwischen Mai 2005 und Mai 2007 über zwei Jahre hinweg wohl verhalten und ist anschliessend erneut (und wiederholt) straffällig geworden. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er konsumiere seit Januar 2010 keine harten Drogen mehr.