Je gewichtiger die tangierten Bereiche der öffentliche Sicherheit und Ordnung einzustufen sind und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung einer Bewilligung. (…) Der Beschwerdeführer wurde zwischen Februar 2000 und November 2010 zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 17 Monaten und Geldstrafen von insgesamt 135 Tagessätzen sowie zu diversen Bussen verurteilt.