Wurde der Betroffene nicht strafrechtlich belangt, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war. Je gewichtiger die tangierten Bereiche der öffentliche Sicherheit und Ordnung einzustufen sind und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qualifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung einer Bewilligung.