Bei schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter Delinquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrationsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend. Wurde der Betroffene nicht strafrechtlich belangt, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war.