bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des Betroffenen. Wurde der Betroffene strafrechtlich belangt, sind die vom Strafrichter verhängten Strafen Ausgangspunkt und Massstab für die Bemessung des öffentlichen Interesses. Das heisst, je höher die Strafen ausfallen, umso höher ist das Verschulden eines Betroffenen zu qualifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurteilung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012 [2C_797/2011], Erw.