b AuG zu erfüllen. In ihrer Gesamtheit ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer durch die Vielzahl sowie zum Teil die Tragweite der von ihm begangenen Straftaten, seine seit 17 Jahren andauernde Suchtproblematik, die regelmässige Nichterfüllung seiner öffentlichund privatrechtlichen Verpflichtungen sowie das Ignorieren der Anordnungen des MIKA in schwerwiegender Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 3. 3.1.