2013 Migrationsrecht 145 wurde, nicht zu verlängern bzw. zu widerrufen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist zudem die Art der Täuschungshandlungen zu berücksichtigen. Je gravierender und verwerflicher diese waren, desto eher ist die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf angemessen bzw. umso höher müssen die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sein, um die Nichtverlängerung bzw. einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen zu lassen (vgl. RGAE vom 2. Februar 2012 [1-BE.2010.48], Erw. II/4.2). 4.2.2.