2013 Migrationsrecht 145 wurde, nicht zu verlängern bzw. zu widerrufen. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses ist zudem die Art der Täuschungshandlun- gen zu berücksichtigen. Je gravierender und verwerflicher diese wa- ren, desto eher ist die Nichtverlängerung bzw. der Widerruf ange- messen bzw. umso höher müssen die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz sein, um die Nichtverlängerung bzw. einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismäs- sig erscheinen zu lassen (vgl. RGAE vom 2. Februar 2012 [1-BE.2010.48], Erw. II/4.2). 4.2.2. Bereits aufgrund des Umstandes, dass es der Beschwerdeführer über Jahre hinweg konsequent unterlassen hat, die Behörden über die Existenz seines ausserehelichen Sohnes aufzuklären und damit er- reichte, dass diese seine Aufenthaltsbewilligung in Unkenntnis des vollständigen Sachverhalts erteilten bzw. verlängerten, ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung seiner Auf- enthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz aus- zugehen. Hätten die Behörden Kenntnis aller Umstände gehabt, wäre die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers wohl ernsthaft in Frage gestellt worden. Hinzu kommt, dass aufgrund des Ablaufs – Zeugung eines Kindes im Ausland, Heirat einer Schweizerin, Schei- dung nach vermeintlicher Sicherung eines Aufenthaltsrechts, Aner- kennung des Kindes und Heirat der Kindsmutter – von einem plan- mässigen Vorgehen und vom Führen einer Parallelbeziehung im Ausland auszugehen ist. Insgesamt besteht deshalb ein sehr grosses öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbe- willigung und seiner Wegweisung aus der Schweiz. 32 Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung; Verhältnismässigkeit - Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt vor, wenn die relevanten Aspekte in ihrer Gesamtheit als schwerwiegen- den Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu quali- fizieren sind (Erw. 2.3.5.). - Fehlen strafrechtliche Verurteilungen, ist das öffentliche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und 146 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Ordnung tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war (Erw. 3.2.1.). - I.c. erweisen sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhält- nismässig (Erw. 3.). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 22. Oktober 2013 in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2011.1064). Sachverhalt (Zusammenfassung) Der Beschwerdeführer reiste 1991 im Alter von zehn Jahren in die Schweiz ein. Er wurde schon bald nach seiner Einreise erstmals straffällig und konsumierte ab 1995 illegale Suchtmittel. Bis im Jahr 2010 kam es regelmässig zu Verurteilungen (hauptsächlich wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz), wobei der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 17 Monaten verurteilt wurde. Auch vermochte er sei- nen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen kaum je nach- zukommen und musste in erheblichem Umfang von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Nachdem das MKA den Beschwerde- führer mehrmals erfolglos verwarnt respektive ermahnt hatte, wurde schliesslich am 27. Mai 2011 der Widerruf seiner Niederlassungs- bewilligung verfügt und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weg- gewiesen. Aus den Erwägungen 2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie gefährdet. 2013 Migrationsrecht 147 (…) 2.3. 2.3.1. - 2.3.4. (…) 2.3.5. Die erwähnten Gesichtspunkte [wiederholte Straffälligkeit wäh- rend mehr als zehn Jahren, langjähriger Konsum von illegalen Sucht- mitteln, Verstoss gegen öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtun- gen, erfolglose Androhung von migrationsrechtlichen Massnahmen] erscheinen unterschiedlich gravierend und vermögen je für sich al- leine kaum die Voraussetzungen eines Widerrufs nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen. In ihrer Gesamtheit ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer durch die Vielzahl sowie zum Teil die Tragweite der von ihm begangenen Straftaten, seine seit 17 Jahren andauernde Suchtproblematik, die regelmässige Nichterfüllung seiner öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen sowie das Ignorieren der An- ordnungen des MIKA in schwerwiegender Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Damit ist der Wi- derrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt. 3. 3.1. Der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewilligung recht- fertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Inte- ressenabwägung die entsprechende Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (BGE 135 II 377, Erw. 4.3). Konkret muss bei Ge- genüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Entfernung aus der Schweiz resultieren. Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig an- gewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prü- fen. 3.2. 3.2.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, weil ein Betroffener in schwer- wiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder sie gefährdet hat, 148 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens des Betroffenen. Wurde der Betroffene strafrechtlich belangt, sind die vom Straf- richter verhängten Strafen Ausgangspunkt und Massstab für die Be- messung des öffentlichen Interesses. Das heisst, je höher die Strafen ausfallen, umso höher ist das Verschulden eines Betroffenen zu qua- lifizieren. Bei Festsetzung des Strafmasses werden strafmildernde Umstände überdies stets mitberücksichtigt, weshalb auf die Beurtei- lung des Strafrichters grundsätzlich abzustellen ist (BGE 129 II 215, Erw. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2012 [2C_797/2011], Erw. 2.2). Wird ein Strafurteil in Bezug auf die Strafzumessung nicht angefochten, bleibt damit in der Regel kein Raum, im migrationsrechtlichen Verfahren die diesbezügliche Beur- teilung des Strafrichters zu relativieren (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Januar 2005 [2A.570/2004], Erw. 3.3). Bei schweren Straf- taten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungs- mitteldelikten, sowie bei wiederholter Delinquenz bzw. erneuter De- linquenz nach Untersuchungshaft, nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsamtlicher Verwarnung erhöht sich aus migrati- onsrechtlicher Sicht das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung der Bewilligung entsprechend. Wurde der Betroffene nicht strafrechtlich belangt, ist das öffent- liche Interesse daran zu bemessen, welche Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland tangiert wurden und wie gravierend der Verstoss dagegen war. Je gewichtiger die tangierten Bereiche der öffentliche Sicherheit und Ordnung ein- zustufen sind und je grösser das Verschulden des Betroffenen zu qua- lifizieren ist, umso höher ist das öffentliche Interesse am Widerruf bzw. an der Verweigerung einer Bewilligung. (…) Der Beschwerdeführer wurde zwischen Februar 2000 und No- vember 2010 zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 17 Monaten und Geldstrafen von insgesamt 135 Tagessätzen sowie zu diversen Bus- sen verurteilt. Die längste Freiheitsstrafe von sechs Monaten datiert aus dem Jahr 2002, die letzte Freiheitsstrafe von 75 Tagen Gefängnis wurde im Mai 2005 und die letzte Geldstrafe von 30 Tagessätzen im 2013 Migrationsrecht 149 November 2010 ausgesprochen. Seither sind keine Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer mehr ergangen. Jedoch wurde im Feb- ruar 2013 gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Er- schleichens einer Leistung sowie Urkundenfälschung eröffnet, wel- ches mit Verfügung der Staatsanwaltschaft B. vom 16. Mai 2013 sis- tiert wurde. Die Sistierung erfolgte, da der Ausgang des Strafverfah- rens gegen den Beschwerdeführer vom Verfahren gegen eine Dritt- person abhängig ist, weshalb der Ausgang dieses Verfahrens ab- zuwarten ist. Der Beschwerdeführer delinquierte damit während einer Zeit- spanne von mehr als zehn Jahren und liess sich von keinerlei straf- und/oder migrationsrechtlichen Massnahmen beeindrucken. Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer bereits wieder ein Strafverfahren eröffnet, welches derzeit sistiert ist. Das Verschulden an diesem ins- gesamt als schwerwiegend zu qualifizierenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiegt dementsprechend schwer, auch wenn die Art der begangenen Delikte das öffentliche Interesse nicht weiter erhöht. Insgesamt ist aufgrund der Vielzahl der begange- nen Delikte und der ausgefällten Strafen von einem grossen öffentli- chen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Be- schwerdeführers auszugehen. 3.2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, von ihm gehe im heutigen Zeitpunkt keine Gefahr mehr aus, da seine De- linquenz (fast) ausschliesslich durch seine Drogensucht bedingt ge- wesen sei und er noch dazu im jungen Erwachsenenalter gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit lediglich bei Staatsangehörigen (und de- ren Angehörigen) von Mitgliedstaaten des FZA verlangt wird. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die entsprechende Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA berufen (vgl. BGE 130 II 176, Erw. 4.2). Das Verwaltungsgericht geht zudem in Fortführung der konstanten Recht- sprechung des RGAR davon aus, dass bei Staatsangehörigen von Drittstaaten grundsätzlich auch generalpräventive Überlegungen bei der Bemessung des öffentlichen Interesses mitberücksichtigt werden 150 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 können (RGAE vom 16. November 2010 [1-BE.2009.31], Erw. II./3.2.2, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2011 [2C_13/2011], Erw. 2.2). (…) Im vorliegenden Verfahren fällt auf, dass bezüglich des Verhal- tens des Beschwerdeführers in den vergangen zwei bis drei Jahren in verschiedener Hinsicht gewisse Besserungen eingetreten sind und die letzte Verurteilung beinahe drei Jahre zurück liegt. Jedoch musste ge- gen den Beschwerdeführer bereits wieder ein Strafverfahren wegen Erschleichen einer Leistung und Urkundenfälschung eröffnet wer- den. Dieses Strafverfahren ist derzeit sistiert. Die Dauer von knapp drei Jahren seit der letzten Verurteilung bietet aber – selbst unter Ausserachtlassung des laufenden Strafverfahrens – mit Blick auf die über zehn Jahre andauernde Straffälligkeit keine Gewähr für ein künftiges Wohlverhalten. So hat sich der Beschwerdeführer auch zwischen Mai 2005 und Mai 2007 über zwei Jahre hinweg wohl ver- halten und ist anschliessend erneut (und wiederholt) straffällig geworden. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er konsumiere seit Ja- nuar 2010 keine harten Drogen mehr. Jedoch wurde anlässlich des mit Beschluss vom 27. Mai 2013 angeordneten Drogentests durch das Kantonsspital A. in der untersuchten Haarprobe Methadon sowie dessen Abbauprodukt nachgewiesen. Aufgrund der untersuchten Haarprobe konnten Rückschlüsse für den Zeitraum des Konsums (Mitte Januar bis Mitte März 2013) gezogen werden. Damit ist er- stellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte März 2013 Methadon konsumiert hat. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Haarentnahme angegeben, das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin eingenommen zu haben. Gemäss den Anga- ben des Hausarztes des Beschwerdeführers hat dieser ihm jedoch zu- letzt am 4. Januar 2010 Methadon als Substitutionsmittel verschrie- ben. Dem Schreiben des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 19. August 2013 lässt sich entnehmen, dass er dem Beschwerdefüh- rer für die Zeit vom 9. Januar 2010 bis 8. Februar 2010 Methadon zur täglichen Einnahme verschrieben hat. Weiter lässt sich diesem Schreiben entnehmen, dass die im Anschluss an diese Zeit durchge- 2013 Migrationsrecht 151 führten Urinproben jeweils negativ auf Opiate bzw. Methadon gewe- sen seien. Die im Juni 2013 nachgewiesenen Rückstände von Metha- don und dessen Abbauprodukt können somit nicht vom damals ver- schriebenen Methadon herrühren. Gemäss dem Schreiben des Haus- arztes des Beschwerdeführers muss der Beschwerdeführer das Methadon von einer dem Hausarzt unbekannten Stelle erhalten ha- ben. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 diesbezüglich lediglich aus, für welchen Zeitraum er im Jahr 2010 durch seinen Hausarzt Methadon verschrieben erhal- ten hat und vermag darüber hinaus keine plausible Erklärung des an- lässlich des Drogentests im Juni 2013 nachgewiesenen Methadons zu liefern. Insbesondere führt der Beschwerdeführer nicht aus, weshalb er das methadonhaltige Schmerzmittel Ketalgin genommen haben will und durch welchen Arzt ihm dieses verschrieben worden sei. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 21. August 2013 nicht einmal mehr geltend, das Methadon über- haupt von ärztlicher Seite verschrieben erhalten zu haben. Die Absti- nenz von harten Drogen kann ausserdem nicht darüber hinwegtäu- schen, dass anerkanntermassen eine Suchtproblematik in Bezug auf Alkohol und leichte Drogen besteht. Der Beschwerdeführer aner- kennt deren Ernsthaftigkeit selber, indem er zugibt, er habe sie "bis heute wohl verharmlost". Die angebliche Bereitschaft, sich dem Problem zu stellen, vermag für sich allein noch keine günstige Prog- nose zu begründen. Ab dem 24. September 2010 arbeitete der Beschwerdeführer in einer festen Anstellung als Call Center Mitarbeiter. Seit dem 21. Januar 2013 hatte der Beschwerdeführer einen unbefristeten Ar- beitsvertrag bei einem Verlagshaus. Dieses Arbeitsverhältnis wurde jedoch per 31. August 2013 durch die Arbeitgeberin aufgelöst. Auf- grund der vormaligen Festanstellung kann mitnichten davon gespro- chen werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr beruflich etabliert hätte. Hinzu kommt, dass der Lohn von monatlich netto CHF 2'150.00 (Stand Oktober 2011) dem Beschwerdeführer nur ei- nen sehr geringen finanziellen Spielraum gelassen hat; entgegen sei- nen Aussagen war keine "markante Verbesserung der wirtschaftli- chen Situation" erkennbar, die eine "günstige Zukunftsprognose" be- 152 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 gründet hätte. Zudem wurde dieses Arbeitsverhältnis per Ende Au- gust 2013 durch die Arbeitgeberin gekündet und es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer derzeit keiner Arbeitstätigkeit mehr nach- geht. Der Beschwerdeführer ist seit dem 28. Februar 2013 bis min- destens 31. Oktober 2013 zu 100% krank geschrieben. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste A. (PDAG) ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine anamnestisch emotional instabile Persön- lichkeitsstörung vom Borderline Typus mit Verdacht auf Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung diagnostiziert wurde. Diesem Bericht lässt sich jedoch auch entnehmen, dass sich der Behandlungsverlauf schleppend gestalte, da der Beschwerdeführer Konsultationen unent- schuldigt verpasst habe und auch die vereinbarte Behandlung im Beratungszentrum B. (Suchtberatungsstelle) nicht wie vereinbart auf- genommen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwer- deführer gemäss dem Schreiben des Beratungszentrums B. diese Be- ratungsstelle zuletzt im Jahr 2006 konsultiert hat. Die PDAG führen in ihrem Bericht vom 7. August 2013 aus, dass aus psychiatrischer Sicht zunächst eine stationäre oder teilstationäre intensive Behand- lung zu empfehlen sei. Der Beschwerdeführer spreche sich jedoch gegen ein derartiges Vorgehen aus. Offenbar hat der Hausarzt für den Beschwerdeführer überdies ein Gesuch um Leistungen der Invaliden- versicherung gestellt. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer unter dem As- pekt des Wohlverhaltens nichts zu seinen Gunsten ableiten. Abgese- hen davon, dass er nach wie vor THC konsumiert, kann ihm entge- gen seiner Behauptung auch nicht attestiert werden, er lebe frei von harten Drogen. Hinzu kommt, dass keine Rede davon sein kann, seine Beschäftigungssituation wirke sich stabilisierend auf sein Le- ben aus. Zwar ist der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auffällig und es wird gar eine stationäre oder teilstationäre intensive Behandlung empfohlen. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm sein Ver- halten nicht zugerechnet werden könnte und von einem tieferen öffentlichen Interesse an einer migrationsrechtlichen Massnahme we- gen vermindertem Verschulden ausgegangen werden müsste. 2013 Migrationsrecht 153 Schliesslich ist zu beachten, dass der Druck des vorliegenden Verfahrens betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung bzw. Wegweisung einen positiven Effekt auf den Beschwerdeführer ge- habt haben dürfte, für eine Nachhaltigkeit dieses Einflusses besteht indessen keine Gewähr. 3.2.3. Insgesamt ist das öffentliche Interesse am Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung des Beschwerdeführers und an seiner Wegwei- sung unter Berücksichtigung der Verbesserung in seinem Verhalten als sehr gross zu beurteilen. 3.3. Dem festgestellten sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse an einem weiteren Verbleib gegenüberzustellen. 3.4. 3.4.1. Bezüglich des privaten Interesses ist im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung vorab die Anwesenheitsdauer in der Schweiz zu berücksichtigen. Je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stellen (BGE 130 II 176, Erw. 4.4.2). (…) Der Beschwerdeführer ist seit September 1991, d.h. seit gut 22 Jahren, mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz wohnhaft. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Aufent- haltsdauer abstrakt - unter Abzug der in Unfreiheit verbrachten Zeit- spanne - zu berechnen ist (vgl. RGAE vom 25. Juni 2010 [1-BE.2009.23], Erw. II/4.3.1), ergibt sich ein anrechenbarer Zeit- raum von über 15 Jahren, während dem der Beschwerdeführer unun- terbrochen in der Schweiz lebte. Aufgrund dieser langen Aufenthalts- dauer ist ihm ein entsprechend grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.4.2. In Bezug auf die Umstände des Einzelfalls spielen insbesondere die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, d.h. seine Bezie- hungssituation, und dabei namentlich die Auswirkungen und Nach- 154 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 teile eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung auf sie eine Rolle. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der volljährige Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat. Obwohl es nach- vollziehbar ist, dass ihm und seinen in der Schweiz lebenden Fa- milienangehörigen (Mutter, Bruder, Stiefvater) eine Wegweisung grosse Mühe bereiten würde, bildet dies keinen Grund, dem Be- schwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Dies gilt umso mehr, als er den Kontakt mit seiner Familie - wenngleich ein- geschränkt - auch vom Heimatland aus pflegen kann. Schliesslich besteht - auch nach Massgabe seiner eigenen Darlegungen - nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer besonderer Strukturen oder einer besonderen Betreuung bedürfte, die ihm einzig seine Familie bieten könnten. Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass nach den Darstellungen des Sozialdienstes W. (Schreiben vom 22. Oktober 2010) die innerfamiliäre Beziehung eher schwierig zu sein scheint und folglich die gegenteiligen Ausführungen in der Be- schwerde bzw. die gegenteiligen Beteuerungen der Familienangehö- rigen entsprechend relativiert werden müssen. Bezüglich der Beziehung zu seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Stiefvater kann dem Beschwerdeführer somit bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zugebilligt werden. 3.4.3. In persönlicher Hinsicht ist sodann insbesondere auf die wirt- schaftliche Integration des Beschwerdeführers einzugehen sowie auf seine Chancen einer ökonomischen Wiedereingliederung in die hei- matlichen Verhältnisse. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung. Offenbar gelang es ihm im Laufe der letzten Jahre dennoch, diverse Anstellungen zu finden und auszuüben. So war er ab 2006 unter anderem als Betriebsmitarbeiter/Hilfsmonteur, als Gartenarbeiter, als Logistikmitarbeiter und als Betriebsmitarbeiter-Aushilfe im Bereich Wohnungs- und Geschäftsumzüge sowie Räumungen und Entsorgun- gen tätig. Der Beschwerdeführer arbeitete ab dem 24. September 2010 als Call-Agent in B.. Vom 21. Januar 2013 bis 31. August 2013 2013 Migrationsrecht 155 war der Beschwerdeführer bei einem Verlagshaus angestellt, wobei er seit dem 28. Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war. Der Be- schwerdeführer vermag über diese Festanstellung kein Arbeitszeug- nis vorzuweisen, sondern hat lediglich eine Arbeitsbestätigung erhal- ten. Seit September 2013 steht der Beschwerdeführer nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Lebensunterhalt zeit- weise selber zu bestreiten und war zwischenzeitlich nicht mehr erheblich von der Sozialhilfe abhängig. Mit Ausnahme dieser Unter- brüche musste der Beschwerdeführer aber jeweils vom Sozialdienst W. unterstützt werden. Allein aufgrund der diversen Gelegenheitsar- beiten sowie der Tätigkeit als Call Center Mitarbeiter und in einem Verlagshaus kann keine Rede von einer gelungenen beruflichen Integration sein. Da das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit einem Verlagshaus per Ende August 2013 beendet wurde und der Be- schwerdeführer derzeit keiner Arbeitstätigkeit nachgeht, müsste er bei einem Verlassen der Schweiz kein stabiles Arbeitsumfeld aufge- ben, welches er im Heimatland nicht wieder aufbauen könnte. Dies gilt namentlich in Anbetracht der fehlenden Berufsbildung sowie der langen Erwerbslosigkeit. Aufgrund der schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen im Heimatland ist dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bestenfalls ein leicht erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz einzuräumen. Über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers lässt sich den Akten nichts entnehmen, was sein Interesse am Verbleib in der Schweiz erhöhen würde; im Gegenteil: Insgesamt musste der Be- schwerdeführer bis zum 4. Juli 2013 vom Sozialdienst W. mit einem Betrag von CHF 294'665.25 unterstützt werden, wobei der Unterstüt- zungsumfang pro Monat rund CHF 1'700.00 beträgt. Per Anfang März 2011 wies der Beschwerdeführer zudem Betreibungen von über CHF 6'000.00 sowie offene Verlustscheine von über CHF 18'500.00 auf. Auch das zwischenzeitlich in seiner Festanstel- lung bei einem Verlagshaus erzielte monatliche Nettoeinkommen von CHF 2'150.00 (Stand Oktober 2011) eröffnete ihm keine nen- nenswerten wirtschaftlichen Spielräume. 156 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 Nach Massgabe der wirtschaftlichen Integration besteht somit kein Anlass, dem Beschwerdeführer ein relevant erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 3.4.4. Zur Feststellung der privaten Interessen des Beschwerdeführers, die gegen einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung sprechen, sind weiter mit Blick auf den Grad der Integration insbesondere die sprachlichen Fähigkeiten und das persönliche Umfeld sowie seine Persönlichkeitsentwicklung zu beachten. Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer bei einem Verlassen der Schweiz in unzumutbarer Weise aus einem sozialen Umfeld herausgerissen bzw. ob er im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen wür- de oder ob durch die Ausreise eine positive Persönlichkeitsentwick- lung zunichte gemacht würde. Der Beschwerdeführer hat die ersten zehn Jahre seines Lebens in Marokko bei seiner Grossmutter verbracht. Dadurch sowie durch die Vermittlung seiner Mutter ist ihm die dortige Kultur vertraut. Ebenso hat er den von seiner Grossmutter gesprochenen Dialekt als Muttersprache erlernt; in arabischer und französischer Sprache kann er sich aber offenbar nicht verständigen. Da der Beschwerdeführer zudem über keine näheren familiären Bindungen mehr zu Marokko verfügt und er demzufolge auf keine Unterstützung vor Ort zählen kann, dürfte ihm die Integration in sein Heimatland nicht leicht fal- len. Diese Schwierigkeiten schliessen indessen eine erfolgreiche Wiedereingliederung keineswegs aus. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich immerhin inso- fern in seinem Heimatland zu behaupten weiss, als er 1999 im Zusammenhang mit Unklarheiten mit seinem Pass kurzerhand nach Marokko reiste und die Probleme zu lösen vermochte. Inwiefern der Beschwerdeführer - abgesehen von seinen hier le- benden Familienangehörigen - überdurchschnittlich enge Beziehun- gen pflegen würde, deren Abbruch bei einem Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und einer damit verbundenen Wegweisung zu einer unzumutbaren Entwurzelung führen könnte, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan. 2013 Migrationsrecht 157 Der Beschwerdeführer macht geltend, er zeige "erstmals Anzei- chen einer deutlichen Besserung" und "diese positive Entwicklung" dürfe nicht durch eine Wegweisung "zunichte gemacht" werden. Zu- dem konsumiere er seit Januar 2010 keine harten Drogen mehr. Dem kann nicht gefolgt werden. Immerhin wurden in der kürzlich unter- suchten Haarprobe Rückstände von Methadon und dessen Abbaupro- dukt nachgewiesen, wobei der Beschwerdeführer die Einnahme methadonhaltiger Medikamente behauptet, jedoch nicht zu begrün- den vermag, unter welchen Umständen er die Medikamente einge- nommen haben will. Nachdem es sich um verschreibungspflichtige Medikamente handelte, ist aus dem Umstand, dass der Beschwerde- führer keinen entsprechenden Nachweis einer ärztlichen Verordnung der Medikamente erbringen konnte, einzig zu schliessen, dass er sich die Medikamente illegal beschafft hatte. Anzeichen einer Besserung liegen damit im Bereich des Drogenkonsums nicht vor. Gleiches gilt für seine Beschäftigungssituation. (…) Seine zeitweise Berufstätig- keit erlaubte es ihm zwar, seinen Lebensunterhalt zwischenzeitlich selber zu finanzieren und nicht mehr erheblich der Sozialhilfe zur Last zu fallen. Derzeit geht der Beschwerdeführer jedoch keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und ist zu 100% krankgeschrieben. Dem Bericht der PDAG vom 7. August 2013 lässt sich sodann entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine anamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus diagnostiziert wurde und aus psychiatrischer Sicht zu Beginn eine stationäre oder teilsta- tionäre intensive Behandlung zu empfehlen sei, der Beschwerdefüh- rer sich aber dagegen ausspreche. Zudem wurde gegen den Be- schwerdeführer im Februar 2013 bereits wieder ein Strafverfahren eröffnet. Eine positive Persönlichkeitsentwicklung, die bei einem Verlassen der Schweiz zunichte gemacht würde, ist damit nicht er- kennbar. Insgesamt ist in diesem Bereich einzig aufgrund der zu erwar- tenden Schwierigkeiten, sich wieder im Heimatland integrieren zu können von einem erhöhten privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 158 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 3.4.5. Zusammenfassend beruht das private Interesse des Beschwerde- führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz primär auf seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, auf der Beziehung des Be- schwerdeführers zu seinem sozialen Umfeld sowie gewissen, jedoch nicht unüberwindbaren Reintegrationsproblemen im Heimatland und ist als gross zu qualifizieren. 3.5. Bei einer Gesamtwürdigung der sich gegenüberstehenden Inte- ressen ist das sehr grosse öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers gegenüber dessen privaten Interesse, weiter in der Schweiz leben zu können, höher zu gewichten. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist letztlich, dass die zahlreichen migrations- rechtlichen Massnahmen über viele Jahre hinweg nichts fruchteten. Der Beschwerdeführer zeigte zwar zwischenzeitlich Anzeichen einer Besserung, war aber nicht in der Lage, zu zeigen, dass er sich nachhaltig ändern kann. Damit sind der Widerruf der Niederlas- sungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden. (Hinweis: Gegen diesen Entscheid wurde eine Beschwerde beim Bundesgericht erhoben [2C_1113/2013]. Das Verfahren war bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen.) 2013 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 159 V. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 33 Lichtimmissionen Immissionsrechtliche Beurteilung einer privaten Weihnachts- und Ganz- jahresbeleuchtung Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Dezember 2012 in Sa- chen A. und B. gegen C. und D. und Gemeinderat E. sowie Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2012.187). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Umstritten ist die von den Beschwerdeführern auf ihrer Liegen- schaft (...) betriebene Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung, durch welche sich die vis-à-vis wohnenden Beschwerdegegner (...) gestört fühlen. 1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführer feiern die weihnachtliche Zeit nach am- brosianischem Ritus, d.h. vom 11. November (Martinstag) bis zum 2. Februar (Maria Lichtmess). Während dieser Zeit schmücken sie ihr Haus und den Garten recht ausgiebig. Es wird Lichtschmuck an Aussenfassade, Carport und im Garten angebracht, so z.B. beleuch- tete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden und sonstige Zier- beleuchtungen. Ebenso werden die Fenster von innen her beleuchtet, sodass Licht nach Aussen zündet. Die Weihnachtsbeleuchtung 2011 bestand aus folgenden beleuchteten Objekten (Bäume und Sträucher mit Girlanden):