Der Beschwerdeführer muss sich unter den gegebenen Umständen entgegenhalten lassen, Frau B. zu Instruktionszwecken überhaupt kontaktiert zu haben. Weder erforderte der Stand der Ermittlungen eine Kotaktnahme, noch gaben die Strafuntersuchungsbehörden Anlass für ein solches Vorgehen. Eine raschere oder unkomplizierte Informationsbeschaffung des Beschwerdeführers allein vermag die sachliche Notwendigkeit einer vorgängigen Befragung der Geschädigten nicht zu begründen. Ebenso wenig können der Umstand, dass Frau B. zuerst den Kontakt zum Beschwerdeführer suchte, oder die gemeinsame 2011 Anwaltsrecht 241