BJM 2006 47, S. 49, Erw. 3a). Der Beschwerdeführer sieht dies offenbar ähnlich, wenn er in seiner Beschwerde Kriterien für eine Kontaktaufnahme nennt. 4. 4.1. – 4.4 (…) 4.5. Zusammenfassend bestand zur Wahrung der Interessen seines Mandanten und zur Sachverhaltsabklärung kein zureichender objektiver Anlass, Frau B. am 31. März und am 5. Mai 2009 zu kontaktieren und sie telefonisch zu befragen. Der Beschwerdeführer muss sich unter den gegebenen Umständen entgegenhalten lassen, Frau B. zu Instruktionszwecken überhaupt kontaktiert zu haben.