Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Anwalt keine spezifische Gefahr der Beeinflussung sieht bzw. keine unlauteren Absichten hegt. Es ist vielmehr auch massgeblich, ob objektiv die Gefahr einer (unbeabsichtigten) Beeinflussung besteht und ob der Anwalt dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erkennen kann. Die Beeinflussung kann nämlich nicht nur vorsätzlich, sondern auch aus Ungeschicklichkeit oder durch Unvermögen, also durch fahrlässiges Verhalten, erfolgen (Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26 f.; BJM 2006 47, S. 49, Erw.