Kontakte zwischen Verteidiger, Geschädigten und Zeugen vor den Einvernahmen haben in jedem Fall Auswirkungen auf das Aussageverhalten vor den Untersuchungsbehörden und dem Richter. Sie sind daher, insbesondere im Strafprozess, wo für die Beweiserhebung dem Unmittelbarkeitsprinzip eine wesentliche Bedeutung beizumessen ist (§ 27 StPO), nicht im Interesse der Wahrheitsfindung. Die Beschränkung der privaten Zeugenkontakte auf Ausnahmefälle und nicht die grundsätzliche Zulassung ist daher gerechtfertigt (vgl. vorne Erw. 3.2). Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Anwalt keine spezifische Gefahr der Beeinflussung sieht bzw. keine unlauteren Absichten hegt.