Eine gewisse Beeinflussung des Zeugen lässt sich jedoch kaum je vermeiden, weshalb eine private Zeugenbefragung ohne einen besonderen Anlass auch dann nicht zulässig erscheint, wenn der Anwalt keine spezifische Gefahr der Beeinflussung erkennen kann. Jeder Kontaktnahme mit Zeugen ausserhalb des prozessualen Rahmens ist die Gefahr einer Beeinflussung immanent und begründet auch einen Anschein der Einflussnahme oder der Beweisverfälschung. Private 240 Verwaltungsgericht 2011