Kollusionshandlungen sind ohnehin unstatthaft (Hansruedi Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStr 1996, S. 181). Auch nach den Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) hat ein Rechtsanwalt jede Beeinflussung von Zeugen und Sachverständigen zu unterlassen (Art. 7 Standesregeln SAV). Eine gewisse Beeinflussung des Zeugen lässt sich jedoch kaum je vermeiden, weshalb eine private Zeugenbefragung ohne einen besonderen Anlass auch dann nicht zulässig erscheint, wenn der Anwalt keine spezifische Gefahr der Beeinflussung erkennen kann.