Das Verwaltungsgericht kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen. Zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs gehört grundsätzlich, dass ein Anwalt bei der Kontaktierung eines potentiellen Zeugens sicherzustellen hat, dass sein Vorgehen nicht zu einer Beeinflussung dieser Person bzw. zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führen kann. Kollusionshandlungen sind ohnehin unstatthaft (Hansruedi Müller, Die Grenzen der Verteidigertätigkeit, in: ZStr 1996, S. 181).