Ein Zeugenkontakt könne somit nicht unzulässig sein, wenn sachliche Gründe fehlen, aber kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. 3.3.2. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass es rechtlich falsch sei, wenn argumentiert werde, dass ein Zeugenkontakt nur ausnahmsweise möglich und erlaubt sei. Tatsache sei vielmehr, dass der Anwalt diesbezüglich frei sei, solches zu tun, bis zur Grenze einer möglichen Beeinflussung des Zeugen. 3.3.3. Das Verwaltungsgericht kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht folgen.