(…) 3.2. Die Befragung von Zeugen ist in erster Linie Aufgabe der Untersuchungsbehörden und nicht der Parteien oder ihrer Anwälte. Nach der neueren Literatur und Praxis ist eine private Zeugenbefragung jedoch nicht grundsätzlich verboten. Der Kontakt darf aber 238 Verwaltungsgericht 2011