Unter Wertungsgesichtspunkten verdient ein früherer Zustandsstörer, der die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte getroffen hat, den gleichen Schutz wie der aktuelle Zustandsstörer, der solche Vorkehren trifft. Nachdem die rasche Ergreifung derartiger Massnahmen so oder anders im öffentlichen Interesse liegt, wäre es stossend, wenn der frühere Zustandsstörer in derartigen Fällen wegen der Hürden des Zivilwegs auf seinen Kosten sitzen bliebe. Die Behandlung seines Kostenverteilungsgesuchs beeinträchtigt auch keine öffentlichen Interessen.