Genf 2004, Art. 32d N 2). Diesem Ziel widerspräche es, wenn man einem früheren Zustandsstörer, der die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standorts übernommen hat, die Befugnis absprechen würde, ein Gesuch um Kostenverteilung i.S.v. Art. 32d Abs. 4 USG zu stellen. Unter Wertungsgesichtspunkten verdient ein früherer Zustandsstörer, der die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte getroffen hat, den gleichen Schutz wie der aktuelle Zustandsstörer, der solche Vorkehren trifft.