USG, URP 2007, S. 574). Diese Schutzmechanismen führen in vielen Fällen dazu, dass sich der Zustandsstörer der Pflicht zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung widerstandslos unterzieht (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2000, in: URP 2000, S. 597 f.), was im öffentlichen Interesse einer raschen Beseitigung der Gefahrenquelle bzw. einer raschen Klärung der Frage dient, ob eine Altlast vorliegt. Die erforderlichen Massnahmen sollen zügig durchgeführt und nicht dadurch belastet werden, dass der Realleistungspflichtige befürchten muss, auf den gesamten Kosten sitzen zu bleiben (vgl. Pierre Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2004, Art.