USG, URP 1997, S. 766 [nachfolgend "Kostentragung"]). Bei dieser Rechtslage präjudizierte somit die Auswahl des realleistungspflichtigen Störers häufig die endgültige Kostenverteilung (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 1998, in: URP 1998, S. 160). Mit der Einführung von Art. 32d USG sollte dies korrigiert und die Kostentragung bei der Altlastensanierung so ausgestaltet werden, dass ein möglichst gerechtes Ergebnis erzielt wird (Stutz, Kostentragung, S. 767).