Vor der Einführung von Art. 32d USG konnte dieser zwar hernach auf dem Zivilweg gegen die übrigen Störer vorgehen, oft führte dieser Weg aber wegen der bereits eingetretenen Verjährung oder wegen Beweisschwierigkeiten nicht zum Ziel, so dass der aktuelle Zustandsstörer meist auf den Kosten sitzen blieb, während die übrigen Störer ungeschoren davonkamen (Hans W. Stutz, Verfahrensfragen bei der Kostenverteilung, URP 2001, S. 804 [nachfolgend "Verfahrensfragen"]; derselbe, Die Kostentragung der Sanierung - Art. 32d USG, URP 1997, S. 766 [nachfolgend "Kostentragung"]).