Der Eigentümer steht der zu untersuchenden oder zu sanierenden Sache näher als ein Dritter. Zudem hat er in der Regel selber ein Interesse daran, dass notwendige Untersuchungen speditiv vorgenommen werden, da eine ungeklärte Situation seine Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten einschränken kann. Nach dieser Regelung fallen somit die Kosten im Allgemeinen zunächst beim Inhaber des Standorts an, der häufig als schuldloser Zustandsstörer zu qualifizieren ist. Vor der Einführung von Art.