und Sanierungsmassnahmen primär dem Standortinhaber, der als Eigentümer in erster Linie verpflichtet ist Gefahren abzuwehren, die sich aus dem Vorhandensein gefährlicher Gegenstände auf seinem Grundstück ergeben, auch wenn diese ohne sein Dazutun dorthin gelangt sind. Diese Lösung dient dem Interesse an einer raschen Beseitigung der Gefahrenquelle bzw. einer raschen Klärung der Frage, ob eine Altlast überhaupt vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2000, in: URP 2000, S. 597). Der Eigentümer steht der zu untersuchenden oder zu sanierenden Sache näher als ein Dritter.