2.4.4. Einzugehen bleibt auf das teleologische Element, das nach dem Sinn und Zweck der auslegungsbedürftigen Bestimmung fragt. Art. 32d USG will Ungerechtigkeiten entgegen wirken, die bei der Anwendung des Störerprinzips im Altlastenrecht entstehen können. Nach Art. 20 AltlV obliegen Untersuchungs-, Überwachungs- 2010 Bau-, Raumentwicklungs- u. Umweltschutzrecht 173