Vielmehr könnte sie die Kosten auch in solchen Fällen ausschliesslich nach dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip verlegen, ohne auf eine abweichende privatrechtliche Regelung Rücksicht nehmen zu müssen. Die Entstehungsgeschichte liefert somit ebenfalls keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob ein früherer Zustandsstörer, der Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung übernommen hat, berechtigt ist, eine Verfügung über die Kostenverteilung zu verlangen. 2.4.4. Einzugehen bleibt auf das teleologische Element, das nach dem Sinn und Zweck der auslegungsbedürftigen Bestimmung fragt.