In den Materialien lassen sich jedenfalls keine Hinweise für eine derartige Absicht des Gesetzgebers finden. Selbst wenn ein früherer Zustandsstörer aufgrund einer privatrechtlichen Gewährleistungspflicht Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung getragen hat, führt dies nämlich nicht dazu, dass die zuständige Behörde im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens nach Art. 32d Abs. 4 USG zwingend Privatrecht anwenden müsste. Vielmehr könnte sie die Kosten auch in solchen Fällen ausschliesslich nach dem umweltrechtlichen Verursacherprinzip verlegen, ohne auf eine abweichende privatrechtliche Regelung Rücksicht nehmen zu müssen.