SR II/2005, S. 563, Votum Büttiker). Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe dem früheren Zustandsstörer, der Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung oder Sanierung getroffen hat, von vornherein das Recht absprechen wollen, eine behördliche Kostenverteilung i.S.v. Art. 32d Abs. 4 USG zu verlangen. In den Materialien lassen sich jedenfalls keine Hinweise für eine derartige Absicht des Gesetzgebers finden.